Umsatzsteuer beim Versand durch Amazon

Viele Unternehmen, die den Internethandel für sich entdeckt haben, kommen an der Internethandelsplattform Amazon nicht vorbei. Kleinen und mittleren Unternehmen bietet Amazon darüber hinaus die Möglichkeit, vergleichsweise einfach ihre Waren auch im Ausland anzubieten. Einer unserer Mandanten geht sogar soweit zu sagen, dass das Geheimnis seines erfolgreichen Unternehmens darin liege, dass er erkannt hat, wie Amazon funktioniert.

Die nachfolgenden Ausführungen sind zu einem großen Teil an den Artikel von Robert Hammerl und Andreas Fietz, NWB 23 vom 06.06.2017, S. 1753 ff angelehnt.

Amazon bietet zwei Verkaufs- und mehrere verschiedene Versandmodelle an. Im einfachsten Fall für den Unternehmer ist, wenn der Verkauf und Versand von Amazon (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommen werden. Vertragspartner ist Amazon und der Internethändler fakturiert entsprechend. 

Marketplace-Modell

Schon spannender ist das Marketplace-Modell. Hier ist Amazon die Verkaufsplattform für den Onlinehändler. Der Unternehmer verkauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Nun stehen dem Unternehmer die drei oben schon erwähnten Versandwege zur Verfügung: 

Der Unternehmer versendet selbst = Merchant Fulfilled Network (Amazon-MFN)

Hier ergeben sich umsatzsteuerlich keine Besonderheiten. Es gelten die „normalen“ Vorschriften für den Versand im Inland, in das EU-Ausland oder in das so genannte Drittland. 

Amazon versendet = Fulfillment by Amazon (Amazon-FBA)

Der Unternehmer sendet die Ware in ein deutsches Amazon-Lager. Amazon erledigt den weiteren Ablauf: Versand zum Kunden, Lagerhaltung, Kundensupport, Bearbeitung der Retouren, etc.(fulfillment) und ist damit ein lokaler Logistikdienstleister. Umsatzsteuerlich ergeben sich für das Amazon-FBA keine Unterschiede zum Amazon-MFN.  

Paneuropäischer Versand durch Amazon (Amazon-Pan-EU-FBA)

Dieses Modell lehnt sich an das oben schon beschriebene (Amazon-FBA) an. Der Unterschied besteht darin, dass die Ware, die der Unternehmer an das deutsche Amazon-Lager gesendet hat, durch Amazon auf andere Läger im In- oder Ausland (überwiegend Polen und Tschechien) verteilt (Umlagerung). Hier ergeben sich zusätzliche Besonderheiten:

Es könnte sich um ein so genanntes innergemeinschaftliches Verbringen handeln. Das ist der Fall wenn:

  • der Gegenstand zur eigenen Verfügung vom Inland in das Ausland versendet wird und
  • die Verwendung des Gegenstandes nicht nur vorübergehend ist und
  • der Endkunde noch nicht feststeht. 

Der Unternehmer bleibt Eigentümer der Ware.

Bei den daraus folgenden Pflichten:

  • Erklärung des innergemeinschaftlichen Verbringens in Deutschland (in der zusammenfassenden Meldung - ZM)
  • inklusive Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
  • gegebenenfalls Abgabe einer Intrastat-Meldung
  • Erstellung einer so genannten Pro-Forma-Rechnung
  • Registrierung im Ausland (ist schon beim Zeitpunkt der Teilnahme am Pan-EU-Programm vorzunehmen, sonst drohen Bußgelder und Strafzahlungen)
  • Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Ausland (Umsatzsteuer und Abzug der Vorsteuer)
  • Erstellung der Jahreserklärungen im Ausland

unterstützen wir Sie.

Zu beachten ist, das jede länderübergreifende Bewegung (auch die von einem Ausland in ein anderes Ausland) diese Pflichten in den jeweiligen Ländern auslöst. Auch hier müssen Pro-Forma-Rechnungen nach dem jeweiligen Landesrecht erstellt werden.

Bei Versand der Ware an die Kunden gelten die "normalen" steuerlichen Regeln aus Sicht der jeweilig beteiligten Länder.