Das österreichische Sozialversicherungssystem sieht eine verpflichtende Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung und zusätzlich für Arbeitnehmer eine Arbeitslosenversicherung vor. Je nach Art der Tätigkeit sind unterschiedliche Vorschriften zu beachten.

Unselbständige Tätigkeit in Österreich

Arbeitnehmer, die in Österreich tätig sind, unterliegen den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Die Beiträge werden vom Arbeitgeber im Zuge der monatlichen Lohnverrechnung einbehalten und abgeführt.

Selbständige Tätigkeit in Österreich

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bildet die Grundlage für den Versicherungsschutz von Selbständigen. Die Beiträge sind an das Einkommen in Österreich gekoppelt und werden erst nach der Festsetzung der Einkommensteuer endgültig nachbemessen. Die Deckung ist jener von unselbständig Tätigen sehr ähnlich. Selbständige haben jedoch einen höheren Selbstbehalt in der Krankenversicherung zu tragen und erhalten nur bei Option eine Arbeitslosenunterstützung.

Was decken die Beiträge?

Krankenversicherung: Medizinische Behandlungen, Spitalsaufenthalte, Medikamente und Heilbehelfe.

Der Versicherte hat zusätzlich Kostenbeiträge für Arzneien (sog. Rezeptgebühr), e-card Serviceentgelt etc. zu leisten. Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos mitversichert werden.

Der Zuständige Sozialversicherungsträger stellt an jeden Versicherten eine e-card aus, auf dem die persönlichen Daten des Versicherten und die Europäische Versicherungskarte ersichtlich sind. Diese Chipkarte ist bei jedem Arztbesuch mitzunehmen.

Unfallversicherung kommt bei Arbeitsunfällen zum Tragen.

Pensionsversicherung, der größte Beitrag, dient der Pensionsvorsorge. Wenn der Versicherte eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten nachweisen kann, werden bei Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze Pensionszahlungen geleistet.

Zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen

Österreich hat mit einer Vielzahl von Staaten ein Sozialversicherungsabkommen, das bewirkt, dass im Normalfall Versicherungsjahre, für die in einem dieser Vertragsstaaten Beiträge geleistet wurden, bei der Pensionsberechnung anerkannt werden. Diese Abkommen beruhen auf Gegenseitigkeit.

Durch diese Vereinbarungen entsteht für Personen, die im Ausland tätig waren, kein Nachteil bei der Berechnung der Alterspension. Viele Abkommen sehen auch Ausnahmeregelungen, wie z.B. eine Weiterversicherung im Heimatland für eine begrenzte Anzahl von Jahren vor.

EU Abkommen

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 samt Durchführungsverordnung ist seit 1. Mai 2010 in Kraft und ersetzt grundsätzlich auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Sie regelt die Versicherungspflicht von Personen, die in mehreren EU Staaten erwerbstätig sind, um eine Versicherungspflicht in mehreren Staaten zu vermeiden.

Nützlicher Link

Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft

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