Versteuerung des Gehalts von Expats - Abmilderung von echten oder gefühlten Ungleichbehandlungen

Werden Mitarbeiter mit gleicher Qualifikation ins Ausland (in verschiedene Länder) entsandt, kann es aufgrund unterschiedlicher Steuer- und Sozialversicherungssysteme zu echten oder gefühlten Ungleichbehandlungen kommen. Diese Ungleichbehandlungen können zwar nicht beseitigt, aber abgemildert werden.

Wie kann die Abmilderung erfolgen wenn beispielsweise ein Mitarbeiter in ein Hochsteuerland, der andere in ein Niedrigsteuerland entsandt werden?

Denkbar wäre es wenn, der Mitarbeiter im Hochsteuerland unterjährig seine Steuerbelastung selbst trägt und nach Feststellung der endgültigen Steuerbelastung der Nachteil durch zusätzliche Zahlungen ausgeglichen wird. Problem: diese Ausgleichszahlung ist auch steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ein erneuter Ausgleich würde eine Endlosschleife in Gang setzen.

Anwendung von Hypotax-Verfahren:

Tax Protection Modell oder Tax Equalization Modell?

Beiden Modellen gemein ist, das auf Basis eines Bruttogehalts eine Hypotax (hypothetische oder auch fiktive Steuer) ermittelt wird. 

Das Tax Protection Modell funktioniert ähnlich dem oben beschriebenen Ausgleich. Der Arbeitgeber übernimmt die über die hypothetische österreichische Steuer anfallende Mehrbelastung des Mitarbeiters im Hochsteuerland. Der Mitarbeiter im Niedrigsteuerland behält den Vorteil der niedrigen Besteuerung. Das sieht im ersten Moment ungerecht aus. Argumentativ kann man dem so begegnen, dass die Niedrigsteuer oft mit geringerer Lebensqualität und untern Umständen durch höhere Risiken für Leib und Leben "erkauft" wird.

Beim Tax Equalization Modell werden beide Mitarbeiter so behandelt, wie wenn sie weiterhin in Österreich arbeiten. Die Steuermehrbelastung im Hochsteuerland wird ausgeglichen, im Niedrigsteuerland behält der Arbeitgeber den Steuervorteil ein.

Die Ungerechtigkeiten aus beiden Modellen sind klar ersichtlich. Geht es auch anders?

Nettolohnvereinbarungen

Nettolohnvereinbarungen haben den Vorteil, dass auch Währungsschwankungen oder Kaufkraftunterschiede "eingepreist" werden können. Ein großer Nachteil für den Arbeitgeber besteht darin, dass die Kosten für ihn schwer kalkulierbar sind. Außerdem widerspricht das Prinzip der Leistungsgerechtigkeit, da persönliche Verhältnisse wie der Familienstand Einfluss finden.

Für welches Modell Sie sich auch entscheiden, zusammen mit unseren ausländischen Kollegen unterstützen wir Sie, ein Vergütungsmodell zu kalkulieren und zu implementieren (Formulierung einer Entsenderichtlinie und deren transperenten Kommunikation). Wir versuchen, Ihren administrativen Aufwand und die damit verbundenen Kosten niedrig zu halten. Damit setzen Sie die richtigen Anreize im Rahmen Ihrer Global-Mobility-Strategie für Ihre Expats. 

Umsatzsteuer beim Versand durch Amazon

Viele Unternehmen, die den Internethandel für sich entdeckt haben, kommen an der Internethandelsplattform Amazon nicht vorbei. Kleinen und mittleren Unternehmen bietet Amazon darüber hinaus die Möglichkeit, vergleichsweise einfach ihre Waren auch im Ausland anzubieten. Einer unserer Mandanten geht sogar soweit zu sagen, dass das Geheimnis seines erfolgreichen Unternehmens darin liege, dass er erkannt hat, wie Amazon funktioniert.

Die nachfolgenden Ausführungen sind zu einem großen Teil an den Artikel von Robert Hammerl und Andreas Fietz, NWB 23 vom 06.06.2017, S. 1753 ff angelehnt.

Amazon bietet zwei Verkaufs- und mehrere verschiedene Versandmodelle an. Im einfachsten Fall für den Unternehmer ist, wenn der Verkauf und Versand von Amazon (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommen werden. Vertragspartner ist Amazon und der Internethändler fakturiert entsprechend. 

Marketplace-Modell

Schon spannender ist das Marketplace-Modell. Hier ist Amazon die Verkaufsplattform für den Onlinehändler. Der Unternehmer verkauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Nun stehen dem Unternehmer die drei oben schon erwähnten Versandwege zur Verfügung: 

DER UNTERNEHMER VERSENDET SELBST = MERCHANT FULFILLED NETWORK (AMAZON-MFN)

Hier ergeben sich umsatzsteuerlich keine Besonderheiten. Es gelten die „normalen“ Vorschriften für den Versand im Inland, in das EU-Ausland oder in das so genannte Drittland. 

AMAZON VERSENDET = FULFILLMENT BY AMAZON (AMAZON-FBA)

Der Unternehmer sendet die Ware in ein österreichisches Amazon-Lager. Amazon erledigt den weiteren Ablauf: Versand zum Kunden, Lagerhaltung, Kundensupport, Bearbeitung der Retouren, etc. und ist damit ein lokaler Logistikdienstleister. Umsatzsteuerlich ergeben sich keine Unterschiede zum Amazon-MFN.  

PANEUROPÄISCHER VERSAND DURCH AMAZON (AMAZON-PAN-EU-FBA)

Dieses Modell lehnt sich an das oben schon beschriebene (Amazon-FBA) an. Der Unterschied besteht darin, dass die Ware, die der Unternehmer an das österreichische Amazon-Lager gesendet hat, durch Amazon auf andere Läger im In- oder Ausland (überwiegend Polen und Tschechien) verteilt (Umlagerung). Hier ergeben sich zusätzliche Besonderheiten:

Es könnte sich um ein so genanntes innergemeinschaftliches Verbringen handeln. Das ist der Fall wenn:

  • der Gegenstand zur eigenen Verfügung vom Inland in das Ausland versendet wird und
  • die Verwendung des Gegenstandes nicht nur vorübergehend ist und
  • der Endkunde noch nicht feststeht. 

Der Unternehmer bleibt Eigentümer der Ware.

Bei den daraus folgenden Pflichten:

  • Erklärung des innergemeinschaftlichen Verbringens in Österreich (in der zusammenfassenden Meldung - ZM)
  • inklusive Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
  • gegebenenfalls Abgabe einer Intrastat-Meldung
  • Erstellung einer so genannten Pro-Forma-Rechnung
  • Registrierung im Ausland (ist schon beim Zeitpunkt der Teilnahme am Pan-EU-Programm vorzunehmen, sonst drohen Bußgelder und Strafzahlungen)
  • Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Ausland (Umsatzsteuer und Abzug der Vorsteuer)
  • Erstellung der Jahreserklärungen im Ausland

unterstützen wir Sie.

Zu beachten ist, das jede länderübergreifende Bewegung (auch die von einem Ausland in ein anderes Ausland) diese Pflichten in den jeweiligen Ländern auslöst. Auch hier müssen Pro-Forma-Rechnungen nach dem jeweiligen Landesrecht erstellt werden.

Bei Versand der Ware an die Kunden gelten die "normalen" steuerlichen Regeln aus Sicht der jeweilig beteiligten Länder.

 

Bei einer selbständigen Tätigkeit in Österreich gehört die Buchführung zu den Pflichten des Unternehmers. Diese Aufzeichnungen dienen zur Ermittlung von Steuerbemessungsgrundlagen und dem Gläubigerschutz. Daneben kann zur Planung und Steuerung des Betriebsgeschehens eine freiwillige Kostenrechnung geführt werden.

Die Anforderungen sind je nach Unternehmensform und -größe unterschiedlich. Grundsätzlich sind drei Gewinnermittlungsarten denkbar:

Betriebsvermögensvergleich

§§ 4 Abs. 1 und 5 EStG (Doppelte Buchführung)
Erstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Kassabuch, Inventur

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

§ 4 Abs. 3 EStG
Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben; Führung eines Wareneingangsbuches, eines Anlagenverzeichnisses und der Arbeitnehmerlohnkonten

Pauschalierung

§ 17 EStG
Aufzeichnung der Einnahmen, des Wareneinkaufs und der Löhne, Betriebsausgabenpauschale von 6 oder 12 %

 

Für den Eigentumserwerb von Grundstücken in Österreich durch Drittstaatsangehörige sind die jeweiligen Ländergesetze (je nach Bundesland) maßgeblich und es bedarf einer behördlichen Genehmigung.

Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist beim Immobilienkauf zu empfehlen. Bei der Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass die Anschaffungsnebenkosten einer Immobilie ca. 10 % des Kaufpreises ausmachen!

Miete

Mietverträge können direkt mit dem Eigentümer oder Bauherrn (Hauptmiete) oder mit einem Mieter (Untermiete) befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Mietverträge sind gebührenpflichtig.

Aufgrund des umfangreichen Spektrums dieses Themas verweisen wir auf die Homepage der Mietervereinigung.

Wo finden Sie Ihre Wohnung?

im Bekanntenkreis
durch Inserate verschiedener Zeitungen
bei Immobilienmaklern
bei der Wohnungsberatungsstelle in Ihrem Bundesland oder Bezirk
bei gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen
bei Hausverwaltungen

Nützlicher Link

www.liegenschaftsvertrag.at

 
Bei der Unternehmensgründung in Österreich werden vor allem die folgenden Gesellschaftsformen gewählt:

Einzelunternehmen

Eine Verpflichtung zur Firmenbucheintragung für ein Einzelunternehmen besteht in Österreich grundsätzlich nicht. Der Unternehmer haftet unbeschränkt, auch mit seinem Privatvermögen.

Personengesellschaften (Offene Gesellschaft – OG, Kommanditgesellschaft – KG)

Die Personengesellschaften sind rechtsfähig und müssen in das Firmenbuch eingetragen werden. An ihr sind zumindest zwei Personen beteiligt. Die Haftung hängt von der Gesellschafterstellung ab.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine juristische Person. Sie kann einer oder mehreren Personen gegründet werden. Dabei ist ein Mindeststammkapital in die Gesellschaft einzuzahlen.

Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft ist die kapitalintensivste Gesellschaftsform und weist die höchste Organisationsdichte auf.

Für die meisten Tätigkeiten ist eine Gewerbeberechtigung notwendig.